Katalog_Entsorgungs- und Klärwerkstechnik

www.torwegge.de 90 § 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- bedingungen (AVB) gelten für alle unsere Ge- schäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nach- folgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweg- licher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstel- len oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Ver- träge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinwei- sen müssten. (3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichen- de, entgegenstehende oder ergänzende Allge- meine Geschäftsbedingungen des Käufers wer- den nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Verein- barungen mit dem Käufer (einschließlich Neben- abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftli- cher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzei- gen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vor- schriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 2 Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend und un- verbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käu- fer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkula- tionen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzu- nehmen. (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausliefe- rung der Ware an den Käufer erklärt werden. § 3 Lieferfrist und Lieferverzug (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. (2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Grün- den, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein- halten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich in- formieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unver- züglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrech- te sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nach- erfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB. (3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In je- dem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugs- schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), ins- gesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nach- weis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Scha- den oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. § 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug (1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestim- mungsort versandt (Versendungskauf ). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir be- rechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpa- ckung) selbst zu bestimmen. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spä- testens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Ware sowie die Verzögerungs- gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme verein- bart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend. Auch im Übrigen gelten für eine verein- barte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. (3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unter- lässt er eine Mitwirkungshandlung oder ver- zögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Liefer- wert sowie den Platzerfordernissen der Ware. Der Schadensersatz gilt pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware und wird dem Käufer im Falle eines Annah- meverzuges schriftlich mitgeteilt. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzli- chen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehr- aufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche an- zurechnen.. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. § 5 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab La- ger, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpa- ckungen nach Maßgabe der Verpackungsverord- nung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigen- tum des Käufers; ausgenommen sind Paletten. (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen inner- halb der auf der Auftragsbestätigung genann- ten Zahlungsfrist und gilt ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. (4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Ver- zugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Ver- zugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fällig- keitszins (§ 353 HGB) unberührt. (5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zu- rückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbe- stritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt. (6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers ge- fährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverwei- gerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unver- tretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristset- zung bleiben unberührt. § 6 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäfts- beziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. (2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte ver- pfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu be- nachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf- preises, sind wir berechtigt, nach den gesetz- lichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und dieWare auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. (4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvor- behalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbin- dung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollemWert, wobei wir als Hersteller gel- ten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter de Allgemeine Verkaufsbedingungen

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