Katalog_Entsorgungs- und Klärwerkstechnik

91 ren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbunde- nen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigen- tumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus demWeiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsver- zug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines In- solvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehöri- gen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicher- heiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherhei- ten nach unserer Wahl freigeben. § 7 Mängelansprüche des Käufers (1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Min- derlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nach- folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Son- dervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware ge- troffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äuße- rungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. (4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen vor- aus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachge- kommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unver- züglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unver- züglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rü- gepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) in- nerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Un- tersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel aus- geschlossen. (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz- lieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht inner- halb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. (6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nach- erfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zu- rückzubehalten. (7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nach- erfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere ist er verpflichtet die be- anstandete Ware zu Prüfungszwecken zu über- geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetz- lichen Vorschriften zurückzugeben. (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfül- lung erforderlichen Aufwendungen, insbesonde- reTransport-,Wege-, Arbeits- undMaterialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlan- gen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. (9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnis- mäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendun- gen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvor- nahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornah- merecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wä- ren, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abge- laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei ei- nem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. § 8 Sonstige Haftung (1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von ver- traglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungs- beschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garan- tie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zu- rücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflicht- verletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündi- gungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 9 Verjährung (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB be- trägt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprü- che aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaf- tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Ver- jährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderre- gelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und au- ßervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einemMangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungs- gesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. An- sonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. § 10 Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Ver- trags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen undWirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. (2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetz- buchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Ge- richtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhält- nis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Strei- tigkeiten unser Geschäftssitz in Bielefeld. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Stand: Juni 2013 UNSERE AGB: Online zum downloaden

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